Zustellung gerichtl. Schreiben ins Ausland
Posted: Thu Sep 24, 2009 8:06 am
Laut "Haager Zustellungsuebereinkommen" muessen gerichtl. Schreiben ins Ausland ueber die vom Justizministerium bestimmten "Process Server", dies ist z. Zt. PFI (Process Forwarding International), jeweils mit Englischer Uebersetzung zugestellt werden .
Nicht nur verletzten die Gerichte dieses Uebereinkommen, sondern etliche Dokumente (wie ich spaeter aus der Kopie der Gerichtsakte ersehen konnte) wurden mir ueberhaupt gar nicht erst zugestellt, nicht einmal auf dem Postweg.
Richterliche Verfuegungen wurden mehrmals nicht ausgefuehrt!!!
Darueber hinaus gibt es sogar eine Verfuegung beim AG Bitburg (vermutlich von Rechtspflegerin Agnes Gerling beim Nachlassgericht), in welcher ich absichtlich bezueglich des Erbscheinsantrags meiner Schwester fuer uns Geschwister keine Mitteilung erhalten sollte, sondern nur bezueglich ihres Erbscheinsantrag fuer meinen verstorbenen Vater. Dies geschah, obschon ich bereits vom AG Bitburg als Testamentsvollstrecker des notariell beurkundeten Testaments schriftl. bestaetigt worden war. Da der Erhalt dieser gerichtl. Schreiben jeweils mit einem Fristanlauf verbunden war, ueberschreiten meiner Meinung nach solche Handlungen die Grenze zur kriminellen Aktivitaet, denn mit Dreistigkeit hiess es dann hinterher mehrmals, dass ich solche Fristen versaeumt hatte!!!
Nicht nur verletzten die Gerichte dieses Uebereinkommen, sondern etliche Dokumente (wie ich spaeter aus der Kopie der Gerichtsakte ersehen konnte) wurden mir ueberhaupt gar nicht erst zugestellt, nicht einmal auf dem Postweg.
Richterliche Verfuegungen wurden mehrmals nicht ausgefuehrt!!!
Darueber hinaus gibt es sogar eine Verfuegung beim AG Bitburg (vermutlich von Rechtspflegerin Agnes Gerling beim Nachlassgericht), in welcher ich absichtlich bezueglich des Erbscheinsantrags meiner Schwester fuer uns Geschwister keine Mitteilung erhalten sollte, sondern nur bezueglich ihres Erbscheinsantrag fuer meinen verstorbenen Vater. Dies geschah, obschon ich bereits vom AG Bitburg als Testamentsvollstrecker des notariell beurkundeten Testaments schriftl. bestaetigt worden war. Da der Erhalt dieser gerichtl. Schreiben jeweils mit einem Fristanlauf verbunden war, ueberschreiten meiner Meinung nach solche Handlungen die Grenze zur kriminellen Aktivitaet, denn mit Dreistigkeit hiess es dann hinterher mehrmals, dass ich solche Fristen versaeumt hatte!!!