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5 O 184/08 LG Trier: SES Schlutius Eulitz Schrader ./. McDermaid Inge H. oder SKW Schwarz Rechtsanwaelte ./. McDermaid Inge H. ?
Staendig wechselnde Vertretungsverhaeltnisse... War die Klaegerin ueberhaupt noch rechtlich existent? Nein! War RA Dr. Burandt vertretungsbefugt? Nein! Adding Insult to Injury: Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales), Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator (ehem. SES Schlutius Eulitz Schrader, dann SKW Schwarz Rechtsanwaelte, dann vom 1. Juli 2015 bis ? Roemermann Rechtsanwaelte AG, dann Wirtschaftsrat Recht - jeweils Buero Hamburg) scheut weder vor vertraglicher Pflichtverletzung noch vor Prozessbetrug zurueck. Nicht nur taeuscht er mich mit voller Absicht und gegen hohes Honorar, sondern hat obendrein noch die Frechheit, mich vor Einzelrichter Wolfgang Specht am Landgericht Trier zu verklagen. Der Mann hat vielleicht Nerven! Da die Interessen der im Justizsystem taetigen „Kollegen“ - wenn auch korrupt - wichtiger sind, als die Rechte einer Mandantin zu verteidigen, reicht RA Dr. Burandt keine Begruendung zur Aufhebung der vom Amtsgericht Bitburg widerrechtlich angeordneten Zwangsversteigerung meines Elternhauses ein, sondern beantragt ueber Monate gezielt immer nur weitere Verlaengerungen, bis der Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens schliesslich wegen Nichtbegruendung zurueckgewiesen wird. Als Folge soll am 15. Dez. 2009 mein Elternhaus angeblich "zwangsversteigert" worden sein...
Von Inge Hubo McDermaid (deutsche Staatsbuergerin, gebuertige Bitburgerin, seit 1984 wohnhaft in den USA) – letzte Bearbeitung: Tuesday, September 24, 2019
Hintergrund: Unlautere Handlungen zweier Notare, die es mit ihrer Amtspflicht und den Gesetzen nicht so genau nehmen, Notar Friedhelm Hildesheim aus Bitburg und Notar Dr. Thomas Endres aus Wittlich, sowie weitere kriminelle Handlungen einer korrupten Seilschaft zerstoerten nicht nur das Haus meiner im Jahr 2006 verstorbenen Eltern (Bitburg Messenweg 21), sondern meine gesamte Familie! Obschon laut Gesetz das Haus/Grundstueck als Testamentsvollstrecker meiner Verwaltung unterliegen - mir ist bis heute kein richterlicher Beschluss bekannt, der mich meines Amtes enthoben hat - ordnete das Amtsgericht Bitburg eine widerrechtliche Zwangsversteigerung an. Man machte es zu einer Art Sport, mich meiner Rechte zu berauben: man benutzte u.a. Aktenmanipulation und Urkundenfaelschung, sodass meine Dokumente bei keiner Instanz (AG Bitburg, LG Trier, OLG Zweibruecken) vor die jeweiligen Richter gelangten, zumindest nicht vor der Rechtsprechung. Darueber hinaus hatten sich bereits zwei der mich vertretenden Rechtsanwaelte (RAin Elfriede Fuchs aus Bitburg und danach RA Falk Seliger aus Zweibruecken) der vertraglichen Pflichtverletzung schuldig gemacht. (Info einschliesslich der Beauftragung von RA Dr. Burandt hier)...
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales), Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator will mir endlich zu meinem Recht verhelfen!
Am 1. April 2008 beauftragte ich RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt (ehemals SES Schlutius Eulitz Schrader, dann SKW Schwarz Rechtsanwaelte, dann vom 1. Juli 2015 bis ? Roemermann Rechtsanwaelte AG, dann Wirtschaftsrat Recht - jeweils Buero Hamburg) mit der Verteidigung meiner Rechte in obiger Erbschaftssache, in welcher das AG Bitburg beim gesamten Vorgehen saemtliche Gesetze missachtet und meine Rechte absichtlich und wiederholt verletzt hatte. Prof. Dr. Burandt nahm das Mandat an und wollte mir endlich zu meinem Recht verhelfen. In der Abwesenheit des Professors bearbeitete RA Matthias Lehmann die Angelegenheit (nun Kanzlei Dr. Ostertun & Kanzlei Dr. Hollmann - beide Buero Hamburg). In meinem Auftrag forderte RA Lehmann den Geschaeftsverteilungsplan (GVP) der Richter am AG Bitburg an. Ich hatte lange vergebens nach einer Richterin Butz gesucht, welche mehrere fragliche Entscheidungen in der Angelegenheit getroffen hatte. Aufgrund der negativen Erfahrungen mit dem AG Bitburg hielt ich es zum damaligen Zeitpunkt bereits fuer moeglich, dass evtl. gar keine Richterin mit dem Namen Butz existierte oder dass ihr Name ohne ihr Wissen via Computertechnologie auf solche gerichtlichen Entscheidungen gelangt war und es sich somit nicht um offizielle Gerichtsschreiben handeln koennte. Die meisten Dokumente waren nicht von einem Richter unterschrieben und es fehlte gar eine Angabe des zustaendigen Gerichtes. Der damalige Geschaeftsleiter des AG Bitburg, JAR Siegfried Bielau, fragte RA Lehmann, wozu er solchen Geschaeftsverteilungsplan benoetigte. Herr Lehmann antwortete Herrn Bielau, dass die Kanzlei SES eine Mandantin Inge McDermaid in einer Erbschaftssache vertritt. Wegen Namensgleichheit bestuende erster Anschein, dass eine Nachlassrichterin sowohl am AG Bitburg als auch in der Rechtsmittelinstanz in der gleichen Angelegenheit involviert war und dass er dies pruefen moechte. JAR Bielau schickte alsbald den GVP der Richter ab 01.01.2007 via Email an RA Lehmann, welcher ihn an mich weiterleitete.Offensichtlich war der GVP veraendert worden - laut RA Lehmann „nur redaktionell.“ Doch sollten es nur redaktionelle Veraenderungen gewesen sein, dann haette Herr Bielau m.E. lediglich in seiner Email erwaehnen koennen, dass Richterin Trenkle wegen Heirat nun den Namen Butz traegt; somit haette er den GVP selbst nicht veraendern muessen – nicht einmal redaktionell! Welche Rolle spielt Rechtsbeistand Hans-Dieter Ehlenz? Warum erscheint er als Autor des von JAR Bielau uebermittelten Geschaeftsverteilungsplans? Wessen Rechtsbeistand ist Herr Ehlenz eigentlich?
An dieser Stelle moechte ich einmal auf einige Auszuege der Email vom 3. – 16. Juni 2008 bezueglich des GVP betreffend Richterin „Trenkle/Butz“ hinweisen:
McDermaid an Lehmann: ... Da der Erbschein vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Beschluss des OLG ausgestellt worden war, suchte ich vergebens nach Richterin Butz am AG Bitburg. Am 29. April 2008 wurde mir via Geschaeftsfuehrer des AG Bitburg, Herr Bielau, mitgeteilt, dass Richterin Butz im Maerz 2008 in Erziehungsurlaub ging. Nach allem, was in der Erbschaftsangelegenheit falsch gelaufen ist, habe ich kein Vertrauen mehr ins Justizsystem, insbesondere in nichts vom AG Bitburg, wo ein verstaendliches Interesse besteht, dass ich vom Bildschirm verschwinde. Ich dachte, Sie koennten lediglich eine interne Datenbank aufrufen und pruefen, ob eine Richterin Butz am 5. Dez. 2007 beim AG Bitburg aktiv war und tatsaechlich den Erbschein ausgestellt hat...
Lehmann an McDermaid: ... eine solche Datenbank existiert nicht. Mit etwas Mühe lässt sich der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2007 vom AG Bitburg eruieren. Aus diesem ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen Richter...
Offensichtlich schrieb RA Lehmann das AG Bitburg bezueglich des Geschaeftsverteilungsplans an...
Bielau an Lehmann cc. Hartmut Wirtz: ... wir bitten um Angabe der Gründe, weshalb Sie einen Geschäftsverteilungsplan des AG Bitburg (für 2007) benötigen. Zudem haben Sie nicht angegeben, auf welchen Bereich (Richter, Rechtspfleger, Geschäftsstellen) sich dies bezieht...
Lehmann an Bielau: ... vielen Dank für die zügige Antwort. Da ich davon ausging, dass der Geschäftsverteilungsplan ohne weitere Gründe einsehbar ist, habe ich keine Gründe benannt. Meine Kanzlei vertritt in einer Nachlassache Hubo die Dame McDermaid. Wegen Namensgleichheit besteht der erste Anschein, dass eine Nachlassrichterin sowohl am AG Bitburg, als auch in der Rechtsmittelinstanz in der gleichen Angelegenheit involviert war. Dies gilt es zu prüfen...
Bielau an Lehmann cc. Hartmut Wirtz: ... beiliegend übermittle ich Ihnen den entsprechenden Geschäftsverteilungsplan... (GVP).
Lehmann an McDermaid: ... ich habe den entsprechenden Geschäftsverteilungsplan erhalten, den ich Ihnen in der Anlage zusende. Danach war Frau Trenkle zuständig. Soweit Frau Butz diese ersetzte war diese zuständig. War Frau Butz nicht verfügbar wurde sie durch Herrn Krummeich vertreten. Dieser wiederum wurde durch Richter May vertreten...
McDermaid an Lehmann: ... vielen Dank fuer Ihre Muehe mit dem Geschaeftsverteilungsplan, besonders da Sie sich auch noch rechtfertigen mussten, obschon man das bei anderen Gerichten einfach am Computer runterladen kann. Wenn ich die Referenz Richterin Trenkle (heute: Frau Butz) richtig verstehe, dann handelt es sich hier um die gleiche Person, naemlich Richterin Trenkle fuehrt nun den Namen Butz, wahrscheinlich infolge Heirat. Bitte korrigieren Sie mich, wenn diese Annahme falsch ist. Dies allein ist von Interesse fuer mich, denn Richterin Trenkle war dafuer verantwortlich, dass ich vom AG Bitburg in der Erbschaftsangelegenheit weder angeschrieben noch angehoert wurde...
Lehmann an McDermaid: ... Ihre Analyse hinsichtlich Richterin Butz dürfte zutreffend sein. Ich habe aber gestern nochmals bei AG Bitburg nachgefragt. Ich werde Sie dann über das Ergebnis informieren...
McDermaid an Lehmann: ... Mit allen Mitteln hatte man versucht, mich an der Ausuebung meiner Rechte zu hindern. Ich konnte weder glauben, dass Rechtsanwaelte und Richter so an Kenntnis mangeln, noch sah es nach Zufall aus, dass meine Dokumente nicht vor die Richter gelangten und ich wiederholt missrepraesentiert wurde. Ich sage Ihnen im Vertrauen, Herr Lehmann, dass ich es schliesslich sogar fuer moeglich hielt, dass man mir Dokumente mit gez. Butz, Richterin praesentieren koennte, ohne dass solche Richterin existiert oder davon Kenntnis hat. Die Computertechnologie erlaubt so manches, und Dokumente werden nicht unterschrieben. War diese Richterin Trenkle/Butz in allen Angelegenheiten involviert, wuerde es sich hier etwa um einen Interessenkonflikt handeln?...
Lehmann an McDermaid: ... ich denke Frau Butz existiert und hat sich auch mit der Sache befasst. Es passieren zwar Fehler, jedoch kaum bewusste Manipulationen durch die Gerichte. Soviel Vertrauen habe ich in das deutsche Rechtssystem. Wenn Frau Butz in der Grundentscheidung und in der Rechtsmittelinstanz beteiligt war, halte ich das für einen schweren Verfahrensfehler. Eine Kontrolle durch sich selbst verbietet sich nämlich...
Lehmann an Bielau: ... Der Geschäftsverteilungsplan ist unklar. Frau Richterin Trenkle ist berufen. In Klammern steht „ heute Butz“. Ich bitte um Erläuterung. Bitte teilen Sie mir auch den Vornahmen von Frau Butz mit, damit eine reine Nachnahmensübereinstimmung ausgeschlossen werden kann...
Bielau an Lehmann: ... Frau Richterin Claudia Trenkle hat geheiratet und führt den Familiennamen Butz. Deshalb habe ich - als Hinweis für Sie - dies im Geschäftsverteilungsplan vermerkt...
Lehmann an McDermaid: ... Ihre Vermutung ist zutreffen, dass Frau Butz geheiratet hat. Dadurch hat sie nunmehr einen anderen Namen...
McDermaid an Lehmann: ... vielen Dank fuer den ganz neuen Aspekt... Herr Bielau bestaetigte ja bereits, dass er eine Aenderung am Geschaeftsverteilungsplan vorgenommen hat. Dass Herr Bielau „Typist" und ein Hans-Dieter Ehlenz „Author" dieses Dokuments sind, schien mir erst etwas ungewoehnlich, denn es duerfte sich um einen Herrn Ehlenz, einen Rechtsbeistand, handeln. Dies mag ohne Bedeutung sein...
Lehmann an McDermaid: ... Herr Bielau verändert den Geschäftsverteilungsplan nicht. Dafür ist ein Gremium der Richter zuständig. Herr Bielau hat den Geschäftsverteilungsplan nur redaktionell verändert...
Lehmann an Bielau: ... Eine letzte Frage habe ich noch. Wurde Frau Butz im Jahr 2007 zum LG oder OLG abgeordnet?...
Bielau an Lehmann: ... Frau Butz ist seit der Geburt Ihres Kindes in Elternzeit. Sie wurde weder zum LG noch zum OLG abgeordnet...
Lehmann an McDermaid: ... ich habe nunmehr festgestellt, dass Frau Butz nicht in mehreren Instanzen an der Sache beteiligt war. Sie wurde nicht an die höheren Instanzen abgeordnet und konnte somit dort auch nicht an den Urteilen / Beschlüssen mitwirken....
Lehmann an McDermaid: ... Nach höchster Wahrscheinlichkeit kann Frau Butz nicht im Verfahren am Landgericht oder Oberlandesgericht beteiligt gewesen sein. Beschäftigt ist Frau Butz beim AG Bitburg. Sie kann nur am LG oder OLG tätig sein, wenn sie befördert oder abgeordnet wird. Eine Beförderung ist ausgeschlossen, da Frau Butz immer noch am AG Bitburg beschäftigt ist. Somit verbleibt nur eine Abordnung. Eine Abordnung ist eine zeitweise Versetzung an ein anderes Gericht. Das AG Bitburg teilte mir mit, dass Frau Butz nicht abgeordnet wurde. Somit kann Frau Butz nicht am LG oder OLG mit ihrem Verfahren über Ihre Sache entschieden haben. Etwas anderes würde nur gelten, wenn mich das AG Bitburg angelogen hat, was ich für äußerst unwahrscheinlich halte, zumal die Sache beim OLG und LG ebenfalls überprüft werden kann...
McDermaid an Lehmann: ... Von welchem Gericht und welcher Abteilung wurden denn nun die beiden Dokumente (Beschluss und Erbschein,Seiten 121 und 122 meiner Unterlagen) mit der Referenz „gez. Butz, Richterin“ ausgefertigt? War Richterin Butz beim AG Bitburg am 5. Dez. 2007 aktiv und fuer die Ausstellung dieser Dokumente verantwortlich? Hat etwa jemand ohne ihr Wissen die Dokumente in ihrem Namen ausgestellt? Weder der Geschaeftsverteilungsplan 2007 noch die Info von Herrn Bielau, dass Richterin Butz seit der Geburt ihres Kindes in Elternurlaub ist, klaeren diese Fragen... Die Tatsache, dass die Dokumente ausgestellt worden waren vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Beschluss des OLG und obschon ich Beschwerde eingereicht hatte weisen darauf hin, dass hier wieder einmal mit voller Absicht zu meinem Nachteil gehandelt wurde. Ich moechte die verantwortliche Person(en) finden...
Lehmann an McDermaid: ... ich habe die zitierten Unterlagen geprüft. Beide Verfügungen (S 121 und 122 Ihrer Aktenabschrift) sind vom AG Bitburg zur richtigen Aktennummer von Frau Butz verfügt. Damit ist, so man Ihren Terminus benutzen möchte , Frau Butz für beide Verfügungen verantwortlich...
Nun kommt es zum Interessenkonflikt und grober Pflichtverletzung: der Sachverhalt wird falsch dargestellt und ich erhalte irrige Rechtsauskunft!
Nach Erhalt dieses Geschaeftsverteilungsplans schien es, als ob der Anwalt in einen Interessenkonflikt geriet. Der Sachverhalt wurde nun ploetzlich falsch dargestellt und ich erhielt staendig irrige Rechtsauskunft in Prof. Dr. Burandt’s Namen. Monatelang bat ich um Korrektur und versuchte vergebens, mit dem Professor telefonisch in Verbindung zu treten. Hierfuer wurde mir nicht nur kraeftig Honorar angerechnet, sondern als ich auf ein Gespraech bestand, bevor ich eine weitere Monatsrechnung von nun mehr als 10.500 Euro (fuer Juni/Juli) begleichen wuerde (mehrere Tausend Euro hatte ich bereits an SES gezahlt), wurde das Mandat niedergelegt und mit Dreistigkeit auf eine nichtbeglichene Kostennote abgeschoben!
RA Dr. Burandt schrieb mir noch, dass sie meine E-Mail Adresse in ihren
Spam-Filter aufgenommen haben und sollte ich weitere Mitteilungen unter der
Benutzung fremder E-Mail Adressen an sie richten – wie von mir in der
Vergangenheit veranlasst – werden sie sicherstellen, dass auch diese E-mails von
ihrem Spam-Filter erfaßt werden. Naechstes Mal sollte ich ueberlegen, einen
Anwalt zu beauftragen, wenn ich die Rechnungen nicht begleichen kann, so etwas
spraeche sich naemlich schnell herum! SES waere eine hochqualifizierte Kanzlei,
die sich nicht mit Mandanten beschaeftigen kann, welche sich ihre Dienste nicht
leisten koennen! Der Mann hat vielleicht Nerven! Schliesslich
hatte nun auch er seine vertraglichen Pflichten mir gegenueber verletzt!
Mehrmals schrieb ich jeden einzelnen Anwalt von SES Schlutius Eulitz Schrader
via Email an (deren Filtermethode war leicht zu umgehen) und faxte ebenso einige
der fraglichen Dokumente an die Sozietaet sowohl in
Hamburg
als auch
Berlin. Ich
bat alle Anwaelte, RA Dr. Burandt von meinem Anliegen mitzuteilen, sich
dringend mit mir telefonisch in Verbindung zu setzen, doch ich bekam keine
Antwort...
Prof Dr. Burandt
verklagt mich vor Einzelrichter Wolfgang Specht am LG Trier auf Anwaltshonorar.
Richter Specht schickt mir Email mit Verfuegung, dass er meinen Antrag auf
Fristverlaengerung ablehnt.
Am 28. Dez. 2008 erhielt ich eine
Verfuegung des Vorsitzenden Richters Wolfgang Specht am LG Trier
mit der Nachricht, dass mich die Sozietaet vor einem Einzelrichter beim LG nun
wegen Anwaltshonorar verklagt. Hier in den USA nennt man so etwas: „Adding
Insult to Injury.“ Mir wurde eine Notfrist von vier Wochen gebilligt, in
welcher ein Anwalt meine Absicht der Verteidigung schriftlich anzeigen muss, da
– wie nicht anders zu erwarten – Anwaltszwang besteht.
Am 13. Jan. 2009 stellte ich beim LG
Trier einen
Antrag auf Fristverlaengerung fuer die Dauer der gesetzlich
laengstmoeglichen Frist in Sachen der Sozietaet gegen mich. In meiner
Begruendung wies ich Richter Specht darauf hin, dass ich umfangreiches
Beweismaterial dafuer habe, dass ich den Professor monatelang vergebens um ein
persoenliches Gespraech gebeten hatte zwecks Aufklaerung der widerspruechlichen
Dokumente, die ich in seinem Namen erhalten hatte. Weiter erklaerte ich, dass
ich zu keinem Zeitpunkt angedeutet hatte, den angeforderten Betrag letztendlich
nicht zu bezahlen, sondern dass es lediglich darum ging, dass ich mich vorher
von der Identitaet meines Ansprechpartners ueberzeugen koennte. Ich bat
Richter Specht, mir erst einmal die Gelegenheit auf Akteneinsicht zu geben,
damit ich sodann einen Rechtsanwalt, eventuell in den USA, mit meiner
Verteidigung beauftragen kann.
Am 15. Jan. 2009 erhielt ich
Email von Richter Specht mit seiner Verfuegung, dass er meinen Antrag auf
Fristverlaengerung abgelehnt hat
(Fristablauf war der 28. Jan. 2009), da er dafuer keine ausreichenden Gruende
sieht. Der Gegenstand des Rechtsstreits waere allein eine Honorarforderung
und nicht die Erbschaftsangelegenheit. Dass diese noch offene Rechnung ein
direktes Resultat der fehlerhaften Bearbeitung der Erbschaftssache und der
Verweigerung der muendlichen Ruecksprache mit meinem Anwalt ist, scheint Richter
Specht zu uebersehen. Meine Verteidigung ist nur unter dieser Beweisfuehrung
moeglich, und ein Anwalt muss mit dem gesamten Sachverhalt familiaer sein!
Im Schreiben vom LG Trier behauptet
der Professor wiederum, dass er vom Vorgehen in der Sache informiert und er
immer zu einem Gespraech bereit war
RA Thomas Papenmeier (RAe Papenmeier & Zoehner in Eilenburg) vertritt meine Interessen und verteidigt mich in der Klage vor dem LG Trier.
Am 18., 19. und 21. Jan. 2009 trat ich erneut mit RA Dr. Burandt sowie SES Schlutius Eulitz Schrader (Hamburg und Berlin) via Email und Faxschreiben mit aufklaerenden Dokumenten in Verbindung. Ich bat ein letztesmal, die Klage gegen mich vor dem LG Trier zurueckzunehmen und mir stattdessen endlich zur Ausuebung meiner Rechte zu verhelfen, so wie im April 2008 versprochen. Auch betonte ich, dass es im Interesse aller Beteiligten ist, die Angelegenheit zu korrigieren und aus der Welt zu schaffen. Mit groesster Sorgfalt hatte ich RA Dr. Burandt ausgesucht. Ich hielt ihn fuer einen Mann von ausserordentlicher Intelligenz, wovon nicht nur seine Titel bezeugen. Auch war ich ueberzeugt, dass fuer einen Mann seines Kalibers und Ansehens - der mit Sicherheit sehr kritisch sein kann, wenn es darum geht, ob ein Rechtsanwalt es verdient, sich als Fachanwalt eines Rechtsgebiets bezeichnen zu duerfen – kein Problem unloesbar ist. Durch sein Einschreiten, so glaubte ich, wuerde ein ansonsten unvermeidliches und noch groesseres Chaos vermieden werden. Stattdessen machte sich RA Dr. Burandt zum Teil des Problems. Eindrucksvolle Titel sind irrefuehrend und sollten nicht mit Kompetenz und besonders nicht mit Integritaet verwechselt werden!!!
Ein guter Rechtsanwalt, Thomas Papenmeier (RAe Papenmeier & Zoehner in Eilenburg), vertritt nun meine Interessen und verteidigt mich in der Klage gegen RA Dr. Burandt. Am 27. Jan. 2009 kuendigt RA Papenmeier meine Absicht der Verteidigung beim LG Trier an, weist dabei Richter Specht gleich darauf hin, dass eine wirksame Klagezustellung noch nicht erfolgt sein duerfte, denn ein deutsches Gericht kann nicht einfach Einschreibebriefe in die USA versenden, denn dies waere hoheitliches Handeln auf fremdem Staatsgebiet. Hierauf antwortet Richter Specht in einer Verfuegung, dass die Kammer seine Auffassung nicht teilt. Am 13. Feb. 2009 reicht RA Papenmeier die Klageerwiderung ein, wobei er zuerst bemerkt, dass nach § 348 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 d) ZPO die Kammer zur Entscheidung berufen ist!
Verlauf der Klage: SES Schlutius Eulitz Schrader ./. McDermaid Inge wird ploetzlich zu SKW Schwarz Rechtsanwaelte ./. McDermaid Inge!
In einer Verfuegung von Richter Wolfgang Specht (LG Trier) gibt dieser RA Dr. Burandt 4 (vier) Wochen zur Stellungnahme auf unsere Klageerwiderung. RA Dr. Burandt beantragte gleich zweimal Verlaengerung, erst um zwei Wochen wegen starker Arbeitsbelastung, dann nochmals drei weitere Wochen, da RA Matthias Lehmann involviert werden muesste und ausserdem er selbst, der Professor, erst aus Urlaub zurueckgekehrt waere. Mir scheint es sich hier um nichts weiter als einen Doppelstandard zu handeln, denn die Verlaengerungen wurden jeweils gewaehrt.
Am 14. April 2009 uebersandte das LG Trier ein Dokument in Sachen SES Schlutius Eulitz Schrader ./. McDermaid Inge wegen Forderung. Darin teilt RA Dr. Burandt mit Schreiben vom 6. April 2009 mit, dass SES am 1. April 2009 fusioniert hat und nunmehr unter SKW Schwarz Rechtsanwaelte firmiert (eine Sozietaet mit Bueros in Berlin, Duesseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und Muenchen). Zu meinem Erstaunen heisst es nun nicht mehr
5 O 184/08
In dem Rechtsstreit
SES Schlutius Eulitz Schrader ./. McDermaid Inge
.....
sondern
5 O 184/08
In dem Rechtsstreit
SKW Schwarz Rechtsanwaelte ./. McDermaid Inge
.....
Die weitere Nachricht lautet, dass die Klaegerin RA Matthias Lehmann den Streit verkuendet mit der Aufforderung, auf Seiten der Klaegerin dem Rechtsstreit beizutreten. RA Lehmann waere nicht unterschriftsberechtigt und nicht berechtigt gewesen, seine Rechtsauffassungen per Email selbstaendig zu aeussern. Sollten mitgeteilte rechtliche Standpunkte sich letztlich als nicht richtig erweisen und diese per Email mir direkt von RA Lehmann mitgeteilt worden sein, habe die Klaegerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus Verletzung der vertraglichen Arbeitspflichten des RA Lehmann.
Waehrend ich auf die Zusendung der eigentlichen Stellungnahme der Klaegerin wartete, also SKW Schwarz Rechtsanwaelte, uebersandte ich am 3. Mai 2009 Email an jeden einzelnen Anwalt von SKW Schwarz – darunter Prof. Dr. Mathias Schwarz selbst. Im Anhang schickte ich das Dokument, in welchem uns von RA Dr. Burandt mitgeteilt wird, dass SES fusioniert hat und nun unter SKW Schwarz Rechtsanwaelte firmiert. In einem weiteren Dokument klaere ich die Anwaelte ueber die unglaublichen Ereignisse in der Erbschaftssache auf, denn moeglicherweise hatten sie von allem keine Kenntnis erlangt. In diesem Dokument stellte ich auch folgende Frage: „Warum werde ich von Ihnen verklagt, sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwaelte von SKW Schwarz?“ Nicht ein einziger Anwalt antwortete...
SKW Schwarz ist nicht Rechtsnachfolgerin von SES Schlutius Eulitz Schrader, sondern SES beauftragte SKW Schwarz mit Vertretung ihrer Rechte!!!
Mittlerweile erhielt mein Rechtsanwalt, Thomas Papenmeier, am 29. April 2009 vom LG Trier die Replik von RA Dr. Burandt, datiert auf den 17. April 2009. Zuerst einmal bestritt RA Papenmeier mit Nichtwissen, dass die Kanzlei „SKW Schwarz Rechtsanwaelte“ Rechtsnachfolgerin von SES ist. Ebenso bestritt er mit Nichtwissen, dass RA. Dr. Burandt fuer die Kanzlei "SKW Schwarz Rechtsanwaelte" vertretungsbefugt ist, da er zumindest in der Veroeffentlichung des Partnerschaftsregisters vom 22. April 2009 nicht als Partner benannt ist usw. Daraufhin heisst es in einem Schriftsatz von Prof. Dr. Burandt vom 18. Mai 2009:
5 O 184/08
In dem Rechtsstreit
SES Schlutius Eulitz Schrader GbR ./. Inge Hubo McDermaid
SKW Schwarz Rechtsanwaelte RAe Papenmeier & Zoehner
erwidern wir auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. Mai 2009 wie folgt:
Die Partnerschaftsgesellschaft SKW Schwarz Rechtsanwaelte ist nicht Rechtsnachfolgerin der Klaegerin. Vielmehr wird die Klaegerin nunmehr durch SKW Schwarz Rechtsanwaelte vertreten, weil verschiedene Gesellschafter der Klaegerin, darunter auch Prof. Dr. Burandt, der Partnerschaftsgesellschaft SKW Schwarz beigetreten sind. Dies ist jedoch offensichtlich noch nicht im Partnerschaftsregister eingetragen worden.
Aufgrund eines Sekretariatsversehens wurden in den Rubren der Schriftsaetze vom 06.04.2009 und 17.04.2009 nur die vertretenden Rechtsawaelte aufgefuehrt und nicht die Klaegerin. Sollte das Gericht dies als Rubrumsberichtigungsantrag angesehen haben, teilen wir vorsorglich mit, dass ein solcher nicht gestellt wird...
Von nun an geht es erst einmal um die Aufklaerung der widerspruechlichen Vertretungsverhaeltnisse:
RA Papenmeier antwortet, dass die Kanzlei Schwarz mit Schriftsatz vom 06.04.2009 mitgeteilt hatte, dass die Klaegerin fusioniert habe und nicht mehr existiere. Nunmehr wuerde im Schriftsatz vom 18.05.2009 behauptet, die Klaegerin existiere doch noch und wuerde durch die Kanzlei SKW Schwarz vertreten. Dieser widerspruechliche Vortrag, schreibt RA Papenmeier, wirkt unredlich und deshalb bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Klaegerin noch rechtlich existiert. Ebenso bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Klaegerin die Kanzlei SKW Schwarz mit ihrer Vertretung beauftragt hat. Er weist darauf hin, dass nach § 709 I BGB nur alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung einer GbR befugt sind und noch nicht dargelegt wurde, dass fuer die Klaegerin etwas anderes vereinbart wurde. Daher wuerde die Klaegerin gut daran tun, ihre Vertetungsverhaeltnisse sogleich umfangreich nachzuweisen... Weiterer Vortrag zur Sache wuerde erfolgen, wenn feststeht, dass der Schriftsatz der Rechtsanwaelte SKW Schwarz ueberhaupt mit Vertretungsmacht oder Aktivlegitimation verfasst wurde.
Nun beantragt RA Dr. Burand weitere Verlaengerungen, erst fuer 2 (zwei) Monate und dann sogar bis zum 05.10.2009 - von Richter Specht jeweils gewaehrt – um die Unterschriften saemtlicher Partner einzuholen, womit diese bestaetigen sollen, dass sie die SKW Schwarz Rechtsanwaelte mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt haben. Mit Schreiben vom 17. Sep. 2009 ans LG Trier erklaert Prof. Dr. Burandt „...ueberreichen wir nunmehr anliegend eine Erklaerung saemtlicher Gesellschafter der SES Schlutius Eulitz Schrader GbR, welche bestaetigen, dass die Gesellschafter der GbR und zwar jeder Einzelne, SKW Schwarz Rechtsanwaelte mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragt hat. Des Weiteren teilen wir der Vollstaendigkeit halber mit, dass die SES Schlutius Eulitz Schrader GbR weiterhin fortbesteht. Die SES Schlutius Eulitz Schrader Partnerschaft (Hamburg) hingegen existiert nicht mehr. Sie war jedoch auch nicht Klaegerin des Rechtstreites. Die SES Schlutius Eulitz Schrader GbR ist mithin aktiv legitimiert. Auch handelten die Rechtsanwaelte SKW Schwarz mit Vertretungsmacht...“
Zwei Rechtsanwaelte von SES Eulitz Schrader konfirmieren die Unterschriften. Ist SES Schlutius Eulitz Schrader GbR noch existent? Wer ist Aussensozius? Weitere ungeklaerte Fragen...
RA Papenmeier bestritt mit Schreiben vom 25. Sep. 2009, dass die vorgelegte Erklaerung von allen Gesellschaftern der SES Schlutius Eulitz Schrader GbR unterschrieben wurde, sofern diese ueberhaupt noch existent ist. Auf dem Briefkopf der Klageschrift vom 13.11.2008 waeren in Hamburg 16 Gesellschafter und in Berlin 12 Gesellschafter benannt. Die Erklaerung waere aber nur von 13 moeglichen Gesellschaftern in Hamburg und 8 moeglichen Gesellschaftern in Berlin unterzeichnet. Die Unterschriften fuer Berlin liessen sich dabei auch nicht zuordnen.
Ich selbst hielt die Erklaerungen fuer fraglich: die Unterschriften waren nicht einmal auf Kanzlei Briefkopf, es sah einfach nicht nach einem offiziellen Dokument aus. Bei den Berliner Anwaelten fehlte auch das Datum. Daher entschloss ich mich am 28. Sep. 2009, alle SES Anwaelte via Email anzuschreiben und zu bitten, ihre Unterschriften auf den von Prof. Dr. Brurandt uebersandten Dokumenten zu konfirmieren, woraufhin zwei Rechtsanwaelte von SES Eulitz Schrader (Buero Berlin) bestaetigen, dass sie das Dokument in Frage unterschrieben haben. Welche Ueberraschung, auf diese Nachricht eine zuegige Antwort von den Berliner SES Anwaelten zu erhalten, waehrend alle meine Anfragen und Versuche, Verbindung aufzunehmen, bisher ignoriert wurden! Es muss wohl in ihrem Interesse gewesen sein!
Prof. Dr. Burandt antwortet am 19. Okt. 2009 und besteht darauf, dass alle Gesellschafter der SES Schlutius Eulitz Schrader GbR unterschrieben haben. „.....Diejenigen Personen, die die vorgelegte Erklaerung nicht unterschrieben haben, sind nicht Gesellschafter. Herr Dr. Espey und Herr Feder sind bereits vor Beauftragung von SKW Schwarz Rechtsanwaelte durch die Klaegerin aus der Sozietaet ausgeschieden. Herr Guhl ist lediglich Aussensozius, jedoch nicht Gesellschafter der GbR. Auch die weiteren auf dem Briefkopf der Klage aufgefuehrten Anwaelte sind lediglich angestellte Anwaelte, nicht jedoch Gesellschafter der GbR....“ Dann nennt er die Gesellschafter fuer Berlin und verweist auf die Email, die ich selbst an diese versandt und in welcher Herr Dr. Wuertz und Herr Wendland mir die Unterschriften bestaetigt hatten.
RA Papenmeier nimmt Stellung zu den Schriftsaetzen der Klaegerin; in seinem Vorgehen ist er kompetent und recht effizient - Wiederholungen mag er nicht!
Ploetzlich wird mit Schreiben vom 25. Nov. 2009 der Gerichtstermin von Richter Specht auf den 13. Jan. 2010 am LG Trier bestimmt. Um mir die Anreise zu erleichtern, beantragt RA Papenmeier mit Schreiben vom 12. Dez. 2009 Terminsverlegung.
Als Stellungnahme zu den Schriftsaetzen der Klaegerin vom 19.10.2009 und 17.04.2009 bestreitet RA Papenmeier mit Nichtwissen, dass Herr Dr. Espey und Herr Feder vor der Beauftragung von SKW durch SES aus der Kanzlei SES ausgeschieden sind, denn insoweit fehlt der Vortrag von SES, wann genau SKW von SES beauftragt wurde. Auch bestreitet Herr Papenmeier mit Nichtwissen, dass Herr Guhl nur Aussensozius der Kanzlei SES ist:: „...Die Beklagte darf davon ausgehen, dass derjenige, der auf dem Briefkopf steht, auch Sozius ist...“
RA Papenmeier weist ebenso darauf hin, dass die Klaegerin den Sachverhalt teilweise abweichend darstellt und dass er davon ausgeht, dass das Gericht entsprechend den Grundsaetzen der Relationstechnik arbeitet und nicht nochmals den gesamten Sachvortrag hoeren muss. Herr Papenmeier mag keine Wiederholungen!
Er teilt u. a. mit, dass die anwaltliche Leistung durch Prof. Dr. Burandt persoenlich geschuldet wurde, doch RA Lehmann mir als seine Urlaubsvertretung vorgesetzt wurde. Die Klaegerin berief sich auf die Verguetungsvereinbarungen, doch RA Papenmeier schreibt, dass es sich hier um allgemeine Geschaeftsbedingungen handelt und dass nach § 305b BGB die Individualvereinbarungen zwischen den Parteien vorrangig sind. Zusammenfassend: die Klaegerin rechnete mir hohes Honorar an fuer falsche Rechtsauskunft!Prof. Dr. Burandt soll ploetzlich an „akutem Gichtanfall im linken Zeh“ erkrankt sein! Gerichtstermin am 15. April 2010 am LG Trier findet nicht statt! Vulkanausbruch in Island verlaengert meinen Deutschlandaufenthalt!
Der Gerichtstermin wird mit Schreiben vom 21.12.2009 auf den 15. Apr. 2010 verlegt. Dies kam tatsaechlich in einem "Beschluss" der 5. Zivilkammer: VRLG Specht, RLG Hartmann und RinAG Thran, mit Angabe des Aktenzeichens, des zustaendigen Gerichts, der Parteien und der zustaendigen Kammer und Richter, so wie es das Gesetz vorsieht: „Thank you, Judge Specht!!!“
Ich trete meine Reise nach Deutschland an, denn ich moechte RA Dr. Burandt in der Angelegenheit konfrontieren... Wenige Stunden vor dem Gerichtstermin am LG Trier werde ich von RA Papenmeier informiert, dass die Verhandlung nicht stattfinden wird: RA Dr. Burandt soll ganz ploetzlich am Morgen erkrankt sein und nicht vor Gericht erscheinen koennen. Ein neuer Termin soll in Kuerze stattfinden, zu welchem ich natuerlich wieder nicht persoenlich erscheinen muesse! Da es sich hier um „hoehere Gewalt“ handeln soll, werden meine Kosten natuerlich auch nicht erstattet. Zu alledem wird nun mein Rueckflug in die USA wegen des Vulkanausbruchs in Island storniert, wodurch meine Reise unvorhergesehen um 6 (sechs) weitere Tage verlaengert wird, wobei es sich tatsaechlich um „hoehere Gewalt“ handelt...
In der Klage gegen Notar Hildesheim ist ein Termin beim LG Trier fuer den 29. Juni 2010 angeordnet, bei welchem ich als Zeugin geladen bin; daher bitten wir SES im Schreiben vom 21. Apr. 2010, den neuen Gerichtstermin in der SES Klage gegen mich in zeitlicher Naehe zu planen oder aber, sollte dies RA Dr. Burandt nicht moeglich sein, einen anderen Anwalt der Kanzlei in die Sache einzuarbeiten, zumal auch die streitgegenstaendliche Angelegenheit nicht von RA Dr. Burandt selbst, sondern von RA Lehmann bearbeitet wurde.
Mit Datum vom 21.04.2010 schickt RA Dr. Burandt ein aerztliches Attest von einem Dr. Peter Wind aus Hamburg ans LG Trier, wonach RA Burandt wegen eines „akuten Gichtanfalls im linken Zeh“ reiseunfaehig gewesen sein soll. (Anmerkung: auf meiner Kopie des Attests ist zumindest kein Datum erkenntlich.)
Ploetzlich wird mit Schreiben vom 27.04.2010 der neue Gerichtstermin in der SES Klage auf den 17. Juni 2010 bestimmt. VRLG Wolfgang Specht bemerkt weiterhin in seiner Verfuegung: "Zur Frage der wirksamen Prozessbevollmaechtigung: es liegen die Unterschriften saemtlicher Rechtsanwaelte, die nach dem Vortrag der Klaegerin ihre Gesellschafter sind, vor. Dessen ungeachtet wird die Klaegerin durch ihren Gesellschafter Prof. Dr. Burandt vertreten (Rubrum in der Klageschrift), weshalb es wohl auch ausgereicht haette, dass er die SKW Schwarz Rechtsanwaelte zur Vertretung der Klaegerin im Prozess bevollmaechtigt."
Verfuegung von VRLG Trier Specht bestimmt neuen Gerichtstermin auf 28. Juni 2010 am LG Trier; Aufforderung an Klaegerin, zum Personenkreis ihrer Gesellschafter und zur Vertretungsbefugnis von Prof. Dr. Burandt Stellung zu nehmen...
RA Papenmeier begruendet im Schriftsatz vom 3. Mai 2010 zunaechst einen Antrag auf Terminsverlegung und macht interessante Bemerkungen bezueglich der Prozessbevollmaechtigung der Klaegerseite: Die Klaegerin habe bisher noch keinen Beweis fuer ihre Behauptungen angeboten, dass alle Gesellschafter unterschrieben haben, dass sie die SKW Schwarz Rechtsanwaelte mit der Vertretung ihrer Rechte beauftragt haben. Das Gericht verweise lediglich auf das Rubrum der Klageschrift, wonach RA Dr. Burandt vertretungsbefugt sei. Doch die Frage, ob RA Dr. Burandt alleinvertretungsbefugt sei oder nur eine Gesamtvertretungsberechtigung bestehe, sei bisher nicht geklaert und deshalb genuege die Erklaerung nur des Prof. Burandt nicht. U. a. traegt RA Papenmeier vor, dass die Klaegerin nicht den Gesellschaftsvertrag vorlegte, sondern nur eine dem Gericht bereits bekannte Unterschriftensammlung durchfuehrte. Das Gericht sei auch nicht davon entbunden, Beweise fuer die Behauptungen der Klaegerin zu erheben... Danke, Herr Papenmeier!
Mit Verfuegung vom 6. Mai 2010 wird der Gerichtstermin vom 17. Juni 2010 von VRLG Trier Wolfgang Specht aufgehoben und neuer Termin auf den 28. Juni 2010 bestimmt. Weiterhin heisst es in der Verfuegung: "Der Klaegerin wird aufgegeben, sich zu dem Personenkreis ihrer Gesellschafter und zur Vertretungsbefugnis des Prof. Dr. Burandt bis zum 31.05.2010 abschliessend zu aeussern und dabei auch zu den Einwaenden der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 03.05.2010 Stellung zu nehmen." Danke, Richter Specht! Wiederum trete ich meine Reise nach Deutschland an. Wird Prof. Dr. Burandt diesmal vor Gericht erscheinen???
„What a Bunch of BS!“ Recht aufschlussreiche „Philosophie“ von RA Prof. Dr. Burandt! „SES Schlutius Eulitz Schrader GbR“ nimmt ploetzlich die Klage gegen mich zurueck...
Am 25. Juni 2010 erhalte ich ein recht merkwuerdiges Schreiben, welches Prof. Dr. Burandt ans LG Trier gefaxt hatte. Hierin schreibt der Professor u. a. mehr oder weniger, dass es keine Rolle spielt, ob oder nicht er vertretungsbefugt war, denn - wenn SES nun im Nachhinein keine Probleme damit hat - dann "hat er nichts Falsches getan" usw. Ich halte dies fuer eine recht aufschlussreiche „Philosophie“, die der Professor hoffentlich nicht in seinen Seminaren lehrt. Auch schreibt er, dass er soviel Zeit in dieses Mandat reingesteckt hat, dass er frustriert ist, dass ich meine Rechnung nicht bezahlt habe, also in seinen Augen bin ich wohl regelrecht undankbar!?! Und es kostet ihn zuviel, zum Termin zu kommen! Please, pardon my language: „What a bunch of BS!“
Ploetzlich erhalte ich die Nachricht, dass Prof. Dr. Burandt/SES die Klage gegen mich zurueckgenommen hat. Wir beantragen, SES aufzugeben, die Kosten des Rechtsstreits zu uebernehmen. Diese Rechtsfolge ergibt sich als Folge der Klageruecknahme aus § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO. Am 13. Juli 2010 beschliesst die 5. Zivilkammer des LG Trier, durch den Richter am Landgericht Leonardy, den Richter am Landgericht Hartmann und die Richterin am Landgericht Golumbeck, dass nach Ruecknahme der Klage die Kosten des Rechtsstreits der Klaegerin (SES) auferlegt werden... RA Papenmeier schickt den Kostenfestsetzungsantrag ans LG Trier (Anmerkung: dies ist nur ein Bruchteil von dem, was uns die jeweiligen Anreisen zum Gerichtstermin tatsaechlich kosteten und was mich die ganze Verteidigung gegen die unberechtigte Klage insgesamt kostete!).
Trotz weiterhin ungeklaerter Vertretungsverhaeltnisse, Beantragung des RA Dr. Burandt, den Kostenfestsetzungsantrag zurueckzuweisen!
Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales), Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator - der meine Rechte aufs Groebste verletzt hat – beantragt am 23. Aug. 2010, "den Kostenantrag hinsichtlich der Anreisekosten der Beklagten sowie der Anreisekosten und der Abwesenheitsgelder deren Prozessbevollmaechtigten sowie der geltend gemachten Kopierkosten zurueckzuweisen." Warum RA Dr. Burandt nicht einfach was von den 5.967,68 Euro, die ich ihm bereits bezahlt hatte, obschon unverdient, zurueckgeben kann, ist mir ein Raetsel! Schliesslich ist er derjenige, der auf Verletzung seiner vertraglichen Pflichten verklagt werden muesste!!! RA Dr. Burandt begruendet seinen Antrag damit, dass meine Anwesenheit nicht richterlich angeordnet war und dass ich ohnehin nichts zur Sache beitragen koennte (dies soll wohl ein Witz sein!?!) etc. Hierzu moechte ich sagen, dass es mein gutes Recht ist, anwesend zu sein und die Klaegerin persoenlich zu konfrontieren. RA Dr. Burandt hat mich nicht nur „enttaeuscht“ (wie mein Prozessbevollmaechtigter, RA Papenmeier, es milde ausdrueckt), sondern “getaeuscht“ und mit voller Absicht, recht boesartig und gegen hohes Honorar! Dass ich seine Methoden durchschauen und mich gegen seine Taeuschungsmanoever zur Wehr setzen wuerde, kam als Ueberraschung... Mit Schreiben vom 30 Aug. 2010 antwortet RA Papenmeier.
Mein Kommentar zum Schriftsatz vom 20. Sep. 2010 von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales), Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator: „Impressive Titel sind irrefuehrend und weder ein Zeugnis von Qualifikation noch von Integritaet. Es ist hoechste Zeit fuer ein „CleanSweep“ in der Anwaltschaft!“
Waehrend meiner Deutschlandaufenthalte verbrachte ich die meiste Zeit allein im AG Bitburg, um meine Rechte sowie die Rechte und Ehre meines verstorbenen Vaters zu verteidigen [dies war eigentlich RA Dr. Burandt’s Aufgabe!]. Hier wurde mir wiederholt u. a. Gefaengnis und strafrechtliche Verfolgung angedroht. Dazu kamen die damaligen Bauarbeiten in meinem Elternhaus (als Folge der widerrechtlichen Zwangsversteigerung), mit denen ich konfrontiert wurde. Dass Dr. Burandt meine jeweiligen Anreisen zum Gerichtstermin am LG Trier nun als "Privatvergnuegen" bezeichnet, macht ihn zu einem Komoedianten. Er brachte es nicht einmal fertig, mir persoenlich gegenueberzutreten, denn es ist auch fuer ihn wie fuer die anderen Beteiligten soviel einfacher, mich weiterhin "psychischem Terror" auszusetzen.
Es mag sein, dass es qualifizierte Rechtsanwaelte im Bezirk Trier gibt. Jedoch konnte ich bisher niemanden dort finden, der die Courage hat, sich dieser Angelegenheit anzunehmen. Das muss ich mit Sicherheit RA Dr. Burandt nicht weiter erklaeren. Selbst als "hochqualifizierter Hamburger Rechtsanwalt" war er nicht in der Lage, meine Interessen als Mandantin zu vertreten, denn die Interessen seiner sogenannten "im Justizsystem taetigen, renommierten Kollegen" sowie seine eigenen Interessen waren ihm weitaus vorrangig. Nicht nur verriet er mich (als Mandantin), sondern mit einer regelrechten "Arroganz" greift er nun auch noch meinen Prozessbevollmaechtigten an - einen jungen, kompetenten Anwalt, fuer den die Berufsbezeichnung "Advokat" noch Bedeutung hat.
Wird es RA Dr. Burandt gelingen, sich trotz der von ihm angewandten Methoden und trotz seiner aufschlussreichen Philosophie, die in meiner Angelegenheit ans Tageslicht kam, als "Professor" und "Mentor" (der er doch sein will!) Respekt zu verschaffen? Oder reichen dafuer seine Titel und Veroeffentlichungen? Moeglicherweise funktioniert das fuer ihn! Moeglicherweise ist alles andere nur oberflaechlich! Ich suchte seine Hilfe, doch er trug erheblich dazu bei, dass mein Weltbild zerstoert ist! Auf der positiven Seite jedoch, hat sich RA Dr. Wolfgang Burandt – so wie viele Beteiligte – dabei gar selbst in einem Netz verstrickt!
Rechtspflegerin Schmitt vom LG Trier setzt die Kosten auf 947,06 Euro fest; meine Anreisen zum Termin nennt sie „missbraeuchliche Ausnutzung meiner Parteirechte!“ Dies nenne ich wiederum: „Frechheit!“
Am 28. Okt. 10 erhalte ich den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Okt. 2010 einer "Rechtspflegerin" Schmitt vom LG Trier, worin RA Prof. Dr. Burandt aufgegeben wird, 947,06 Euro (nebst Zinsen von 5% Punkten ueber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.08.2010) fuer die Anreisekosten meines Prozessbevollmaechtigten an mich zu zahlen. Keine meiner Anreisekosten als Partei sollen erstattet werden, da es sich hier um missbraeuchliche Ausnutzung meiner Parteirechte handeln soll! Laut dieser „Rechtspflegerin“ steht es mir also nicht zu, vor Gericht anwesend zu sein und meine Rechte zu verteidigen! Dass RA Dr. Burandt nicht erschien, obschon er wusste, dass ich aus den USA angereist war, um am Termin teilzunehmen, scheint Frau Schmitt weder zu interessieren noch erkennt sie hierin einen Missbrauch der Parteirechte!!!
Die Begruendung der Rechtspflegerin Schmitt vom LG Trier ist vollkommen falsch (warum das wohl ist?) und RA Papenmeier weist das LG Trier sogleich auf meine Rechte hin und bestaetigt, dass er am 10. Nov. 2010 sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt hat. Gleichzeitig teilt er mit, dass SKW Schwarz Rechtsanwaelte soeben den Betrag von 958,64 Euro auf das Konto seiner Kanzlei ueberwiesen haben; ich werde um Info gebeten, wohin ich diesen Betrag abzueglich der Anwaltskosten fuer die Einlegung der Beschwerde ueberwiesen haben moechte. Was ??? !!!
Ich verweigere Annahme der von SKW Schwarz Rechtsanwaelten ueberwiesenen 958,64 Euro. Das LG Trier weist die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ab...
Sofort gebe ich RA Papenmeier Anweisung, den Betrag von SKW Schwarz auf keinen Fall zu akzeptieren, sondern an SKW zurueckzuschicken. Diese Tricks von RA Dr. Burandt gehen mir langsam auf die Nerven: Sobald ich den Betrag annehme, wird die Beschwerde vom LG Trier abgewiesen, denn meine Annahme bedeutet: "CASE CLOSED!" Weiter moechte ich hierzu im Moment aus verschiedenen Gruenden nicht kommentieren; es bedarf auch gar keiner Worte mehr... Vielmehr werde ich die diesbezuegliche Email veroeffentlichen, die ich sogleich an RA Dr. Burandt sowie jeden einzelnen der fast 100 Rechtsanwaelte der Kanzlei SKW Schwarz sowie die Berliner Rechtsanwaelte der Kanzlei SES Eulitz Schrader (der ehemaligen SES Schlutius Eulitz Schrader - Klaegerin gegen mich) abgeschickt habe, denn es betrifft jeden dieser Anwaelte. Ich erklaere u. a., dass ich RA Papenmeier angewiesen habe, den Geldbetrag von 958,64 Euro nicht von SKW anzunehmen und weise darauf hin, dass sich dies nicht nachteilig fuer RA Papenmeier auswirken soll!!! Ich teile weiter mit: „I’m fed up with your antics, Prof. Dr. Burandt!”
Noch am gleichen Tag, an welchem RA Papenmeier die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt hat, gibt es bereits einen neuen Beschluss vom 10. Nov. 2010 vom LG Trier: "Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 15. 10. 2010 wird nicht abgeholfen § 572 Abs. 1 ZPO." Dies kommt natuerlich nicht als Ueberraschung. Die Akten sollen nun dem fuer die Entscheidung ueber die sofortige Beschwerde zustaendigen Oberlandesgericht Koblenz vorgelegt werden. Nun scheint – aus mir recht verstaendlichen Gruenden - grosses Interesse zu bestehen, dass ich den von SKW Schwarz uebersandten Betrag von 958,64 Euro als Ueberweisung auf mein Konto annehme. Da ich dies nicht zulasse, koenne der Betrag zwischenzeitlich auf einem Fremdgeldkonto von RA Papenmeier „parken“... Auch das kommt fuer mich gar nicht in Frage, denn m. E. ist ebenso Geld auf einem von RA Papenmeier kontrollierten Konto meiner Annahme gleichzusetzen, zumindest bin ich sicher, dass RA Dr. Burandt dies so auslegen wuerde...
Beschluss von Richter Goebel am OLG Koblenz: meine Reisekosten werden erstattet. Danke! Fragen: erhielt das OLG Koblenz jedoch nur eine Teilakte und ist dies wirklich ein „offizieller Beschluss“ vom OLG Koblenz???
Am 24. Nov. 2010 schreibt RA Papenmeier an SKW Schwarz: „ ...Sie haben in der obigen Angelegenheit einen Betrag von 958,64 Euro auf unser Geschäftskonto überwiesen. Auf Weisung unserer Mandantin werden wir Ihnen diesen Betrag in den kommenden Tagen zurück überweisen. Dies geschieht ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Die Rücküberweisung stellt auch keinen Verzicht unserer Mandantin auf die Kostenerstattung dar. Unsere Mandantin befürchtet jedoch, dass sie durch die Annahme des vorgenannten Betrages ihre Rechtsposition hinsichtlich des Restbetrages in der Sofortigen Beschwerde verschlechtern könnte... "
Am 2. Dez. 2010 erhalte ich den Beschluss 14 W 678/10 vom 22. 11. 2010 des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz (bitte Datum der Entscheidung beachten!), in welchem der Einzelrichter am OLG Koblenz Frank Michael Goebel entscheidet, die von der Klaegerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.681,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2010 festzusetzen. Insofern Dank an Richter Goebel und besonders RA Papenmeier, der darauf bestand, dass es mein Recht war, persoenlich am Gerichtstermin teilzunehmen!
Im Uebrigen jedoch wird die Beschwerde zurueckgewiesen, was die Kopierkosten betrifft. Bis zum Kostenfestsetzungsbeschluss habe die Gerichtsakte nur 174 Seiten und daher sei die Anrechnung der 70 von RA Papenmeier kopierten Seiten zurueckzuweisen. Mir scheint es jedoch, dass evtl. nicht alle Dokumente in der Akte enthalten waren! Ich werde versuchen, eine Antwort auf diese Frage zu finden... Zumindest wird weder im Beschluss des OLG Koblenz Bezug darauf genommen, ob die Klaegerin ueberhaupt noch rechtlich existent ist, noch ob RA Dr. Burandt ueberhaupt vertretungsbefugt war. Den Beweis fuer seine Vertretungsbefugnis hat RA Dr. Burandt bis heute nicht erbracht; vielmehr wurde die Angelegenheit vom LG Trier mehr oder weniger ignoriert und nun vom OLG Koblenz nicht einmal adressiert, denn es geht in den richterlichen Ausfuehrungen lediglich darum, ob meine Reisekosten als Partei zu erstatten sind. Zu diesem Punkt moechte ich jedoch einen „positiven“ Kommentar abgeben und ebenso diesen Teil des Beschlusses woertlich wiedergeben:
2. Reisekosten der Partei:
„... Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung die Reisekosten einer Partei für erstattungsfähig erachtet. Der Grund für diese Auffassung liegt darin, dass der Grundsatz der Mündlichkeit in einer Gerichtsverhandlung mit Rede und Gegenrede seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist ( 137 Abs. 4 ZPO). Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung ( 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken ( 278 Abs. 1 ZPO), und der materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht ( 279 Abs. 3, 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgemäß und zielführend. Schlichtungsbemühungen des Gerichts und die erschöpfende Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht gelingen nicht selten am ehesten, wenn das Gericht unmittelbar mit den Parteien das Streitverhältnis und das Für und Wider einer einvernehmlichen Lösung in der mündlichen Verhandlung erörtert. Darauf muss sich auch eine Partei einstellen, die eine ausländische Partei im Wege der Klage in Anspruch nimmt. Sie muss die Grundsätze bei der Betrachtung ihres Prozesskostenrisikos einbeziehen. Mit diesen Grundsätzen sind aber zugleich die Grenzen der Erstattungsfähigkeit beschrieben. Ausnahmsweise kommt mithin eine Erstattung der Reisekosten nicht in Betracht, wenn eine gütliche Einigung von vorneherein ausscheidet, ein Aufklärungsbedürfnis des Gerichtes nicht ersichtlich ist, weil nur Rechtsfragen zu beantworten sind und auch aus sonstigen Gesichtspunkten eine Teilnahme gänzlich untunlich erscheint. Diese Ausnahmen sind vorliegend allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht gegeben.
Auch wenn die Klägerin vorträgt, dass vorgerichtliche Bemühungen um eine gütliche Einigung gescheitert sind, hat das Landgericht sowohl für den ursprünglichen Termin am 13.01.2010 als auch für die beiden hier betroffenen Termine am 15.04. und am 17.06.2010 zur Güteverhandlung geladen (BI. 129, ‚ 138 und 149 GA). Die Beklagte hat mit dem Schriftsatz vom 09.12.2009 angekündigt, zum Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung persönlich erscheinen zu wollen (BI. 133 ff. GA). Dabei hat sie auf den weiten Anreiseweg, ihre besonderen Beschwerlichkeiten und weiteren Aufwand hingewiesen. Gleichzeitig hat sie ausgeführt, dass sie an den Terminen teilnehmen möchte, um zur Aufklärung des umfangreichen Sachverhaltes beizutragen. Dem haben weder das Gericht noch die Klägerin widersprochen. Im Gegenteil: Das Landgericht hat gerade vor dem Hintergrund des Wunsches der Beklagten den ursprünglichen Termin vom 13.01. auf den 15.04.2010 verlegt. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass ihre Teilnahme auch aus Sicht des Landgerichtes eine sachgerechte Ausübung ihrer Parteirechte darstellt. Es steht der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsverfahren deshalb nicht zu, die Teilnahme als rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren.
Dass die Teilnahme an dem Termin einer Kosten-Nutzen-Relation nicht entspricht, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Bedeutung der Rechtssache darf nicht alleine am Streitwert gemessen werden. Die Bedeutung bestimmt sich auch nach dem lnformations- und Aufklärungsbedürfnis des Gerichtes sowie der Notwendigkeit der Wahrnehmung von Parteirechten. Vorliegend war ein Gesellschafter der Klägerin zur persönlichen Anhörung sowie ein Zeuge zu den streitentscheidenden Fragen geladen. Es war deshalb für die Beklagte von einer anerkennenswerten Bedeutung, an dem Termin teilzunehmen, um auch ihrerseits zur Aufklärung beizutragen, damit die prozessuale Waffengleichheit herzustellen und ihr Fragerecht vor dem Hintergrund des eigenen Wissens sachgerecht ausüben zu können.
Die Höhe der Kosten sind in ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit nicht in Zweifel gezogen worden, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf...“
SKW Schwarz „vernachlaessigt“ die 1. Zahlung und ueberweist laut Kostenfestsetzungsbeschluss 4.768,53 Euro. Ich nehme die Zahlung nicht an, moechte jedoch meine Rechtsposition weder durch Annahme noch Zurueckweisung verlieren!
Am 14. Dez. 2010 teile ich RA Papenmeier mit, dass dieser von der Klaegerin anzufordernde Betrag (laut Kostenfestsetzungsbeschluss) evtl. auf einem Konto der Gerichtskasse hinterlegt werden koenne, unter der Bedingung, dass ich dadurch meine Rechte auf Schadensersatzanspruch nicht verliere – die vertragliche Pflichtverletzung seitens der „Klaegerin“ fuehrte schliesslich u. a. zum Abbruch meines Elternhauses! Die Reaktion auf diese Nachricht:
Am 23.12.2010 findet eine erneute Ueberweisung von insgesamt 4.768,53 Euro statt. Die Zahlung von 958,64 Euro wird von SKW Schwarz "vernachlaessigt". Abzueglich der Anwaltskosten fuer die sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren soll SKW Schwarz somit 819,47 Euro "ueberbezahlt" haben. Ein Gesamtbetrag von 5.727,17 Euro soll an mich ueberwiesen werden (siehe Forderungsaufstellung). Dem stimme ich jedoch nicht zu. Gleichzeitig moechte ich meine Rechte weder durch Annahme noch Zurueckweisung verlieren!
Meine Forderung ist weiterhin, dass das Grundstueck den 4 (vier) Erben unverzueglich zurueckgegeben wird, wobei es meiner Verwaltung unterliegt. Mit dieser Aufgabe soll sich SKW Schwarz schnellstens beschaeftigen. Sollte die Arend GmbH trotz allem die Bauarbeiten nicht einstellen, erachte ich solches Bauwerk als Eigentum aller Erben. RA Dr. Glandien (Anwalt von Herrn Arend - "angeblicher Ersteigerer“) schrieb mir, dass Herr Arend die fehlenden 46.000 Euro zahlen wird, "sollte er diesen Betrag schulden." Darauf kommt es jedoch nicht an. Das Haus/Grundstueck waren/sind weder zum Verkauf noch zur Versteigerung angeboten und sind deshalb mit keinem Geldbetrag erhaeltlich. Der Abbruch meines Elternhauses ist nicht nur ein grausamer Akt eines herzlosen Menschen, sondern m. E. ein Verbrechen, an welchem alle an der Seilschaft Beteiligten - sei es durch Luegen, Interessenkonflikt, Mobbing, Geldannahme, Pflichtverletzung etc. - mit schuldig sind, einschliesslich Notar Hildesheim und der „Professor“...
Trotz all meiner Bemuehungen gab es keine guetliche Einigung. Das Kriminalamt und die Presse koennen nun auf Korruption, Urkundenfaelschung, Falschaussagen vor Gericht, evtl. Steuerhinterziehung, Prozessbetrug usw. in Zusammenhang mit der Erbschaftssache ueberpruefen. Ich jedenfalls fuerchte mich nicht - die Wahrheit muss schliesslich ans Tageslicht! Gleichzeitig werden die deutschen Buerger darueber informiert werden, was hinter den Kulissen des Justizsystems und besonders der Amtstraeger, also Vertrauenspersonen, sowie anderer „williger Helfer“ (z. Bsp. Anwaelte [wobei sich nicht jeder angesprochen fuehlen sollte!]) vor sich geht. Der „Good Old Boys’ Club“ hat auch in Deutschland ausgedient... Soll sich die Staatsanwaltschaft endlich einmal mit der ganzen Angelegenheit beschaeftigen! Jedenfalls wirke ich darauf hin...
In der Zwischenzeit habe ich weitere Nachforschungen angestellt und einen besseren Einblick in die ganze Sache gewonnen. Das Ausmass der kriminellen Aktivitaeten dieser Seilschaft uebertrifft bei weitem all meine Erwartungen und Befuerchtungen! Die widerrechtlichen Handlungen sollen nicht ungestraft bleiben. Ich werde alles in meiner Macht tun, die Rechte meines verstorbenen Vaters gegen diese skrupellosen Menschen zu verteidigen! Meine letzte Aufforderung an die „sehr geehrten Herren,“ insbesondere RA Prof. Dr. Burandt, Notar Hildesheim, Notar Dr. Endres und Herrn Johannes Arend: „Ich erwarte eine Nachricht in den naechsten Tagen (bis einschliesslich 27. Feb. 2011). Rufen Sie doch einfach einmal an unter der Nummer (USA): 301-829-6264 - Inge Hubo McDermaid“
2012-12-17
Bis auf den heutigen Tag huellen sich alle beteiligten Parteien in Schweigen. Doch diese Feiglinge sind nur so stark wie ihr schwaechstes "Seil"...
Korruption in Bitburg: Home CaseFile Notar Hildesheim Klage Arend GmbH Betrug SES/SKW Schwarz Klage Justitia
Interessante Projekte in & um Bitburg: Bitburg-Airport Bauboom-BIT Nord-Ost-Tangente Stiftung Buergerhospital B-Plaene
Diverses: Blog Galerie Jagd-Wasser-Bier etc.
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